AGB

Allgemeine Verkaufs – und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), geschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit derSchriftform.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventuellerBeilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

2.2 Sortiments- und Produktionsänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Angaben über Gewicht und Abmessungen von Produkten und Artikeln sind unverbindlich.

3. Preise

3.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise netto, exkl. MWST, ab Werk (gemäss Incoterms 2000), ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Steuern, Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.

3.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise massgeblich ändern.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten rein netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

4.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne irgendwelche Abzüge zu zahlen.

4.3 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind Zahlungen bei Exportlieferungen in Form von Vorschusszahlungen, unwiderrufliche Bankgarantien oder unwiderrufliche und bestätigte Akkreditive zu tätigen.

5. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Lieferant ist berechtigt, auf Kosten des Bestellers den Eigentumsvorbehalt in entsprechenden öffentlichen Registern eintragen zu lassen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken angemessen versichern.

6. Verpackung

6.1 Ausser bei vorherigen, anders lautenden Vereinbarung zwischen den Parteien, wird das Verpackungsmaterial einer Lieferung dem Besteller verrechnet und geht nach erfolgter Zahlung in dessen Eigentum über.

6.2 Die Behälter, Rahmen, Paletten und andere Materialien, die Eigentum des Lieferanten sind, müssen vom Besteller in gutem Zustand frachtfrei und spätestens 30 Tage nach Erhalt zurückgegeben werden; andernfalls werden sie vom Lieferanten in Rechnung gestellt.

6.3 Wenn die vom Lieferanten verwendeten Verpackungsmaterialien Eigentum des Bestellers sind, muss sie dieser in gutem Zustand, spätestens zu einem vorher mit dem Lieferanten vereinbarten Datum, an einen von Letzteren angegebenen Ort liefern.

7. Lieferfrist und Liefertermine

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-,Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr
Mangels anderweitiger Vereinbarung gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, 06. April 2013 10:00